Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH Zweigniederlassung Köln

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
31.01.2007 Raschke - - - Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 01.01.2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt. Dieses Registerblatt ist gemäß Artikel 61 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch von Amts wegen geschlossen. - -
10.10.2006 Odenthal - Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.900,00 EUR auf 300.000,00 EUR beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat weiter die Änderung der Satzung in den §§ 4 (Gesellschafter), 11 (Gesellschafterbeschlüsse), 17 (Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen), 20 (Abfindung), 24 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) beschlossen. - - - Beschluss Bl. 161 ff. Sonderband, Gesellschaftsvertrag Bl. 219 ff. Sonderband
23.12.2002 Schmied - Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2002 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 17 Ziffer 1 (Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen) beschlossen. - - - Beschluss Blatt 107 ff. Sonderband
06.08.2002 Großkelwing - Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2002 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 13 Abs. 2 (Jahresabschluss und Gewinnverwendung) beschlossen. - - - -
23.05.2002 Bronsert Köln Zweigniederlassung der Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 38334) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1999 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1999 geändert. ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten einschließlich der Beratung und Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können die Gesellschafter davon einen oder mehrere zur Alleinvertretung ermächtigen. Die Gesellschafter können einen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181BGB befreien. Gesellschaftsvertrag Bl. 5 ff. Sonderband Tag der ersten Eintragung 20.12.1999.

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