Arthaus Filmverleih GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
16.09.2008 Hasselberger - - - Die Verschmelzung wurde am 04.09.2008 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. - -
03.09.2008 Hasselberger - - - Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2008 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Kinowelt Home Entertainment GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 20229) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers. - -
04.08.2005 Schulze - - - Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30.03.1999 mit der Kinowelt Medien AG mit dem Sitz in München ist am 07.05.2002 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kinowelt Medien AG beendet. - Beschluss AG München 1507 IN 2457/01 Bl.82 - 83 SB SB
08.10.2003 Schulze Leipzig Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 02.10.1963 zuletzt geändert am 24.01.2003. Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2003 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz, bisher München, Amtsgericht München HRB 113372) beschlossen. der jeweils erlaubnisfreie Verleih und Vertrieb von Filmprodukten und von sonstigen audiovisuellen Trägern aller Art, Betrieb von Filmtheatern und alle mit vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft hat am 30.03.1999 mit der "Kinowelt Medien Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in München (AG München HRB 118684) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluß vom 28.05.1999 zugestimmt. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Beschluss Bl. 54 -59 SB Gesellschaftsvertrag Bl. 60 -64 SB Beschluss Bl. 22 SB Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertra g Bl. 22 SB

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