Asya Gastronomie GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
11.03.2009 Müller - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (65 IN 10/09) vom 09.03.2009 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -
27.01.2009 Müller - - - Die am 16.12.2008 eingetragene Sicherungsmaßnahme ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (65 IN 23/08) vom 23.01.2009 aufgehoben worden. - -
19.12.2008 Pohlmann - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (65 IN 23/08) vom 16.12.2008 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -
- - - - - - SB Bl. 18-22
23.09.2005 Dr. Rausch - - - - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigend eingetragen.
08.04.2005 Dr. Rausch Oberhausen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2005. der Betrieb von Objekten der Gastronomie und Hottelerie aller Art. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. SB Bl. 1-17
02.08.2010 Culemann - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
10.05.2010 Schumacher - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (65 IN 10/09) vom 04.11.2009 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. - -

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