BabyOne gemeinnützige GmbH

Status Status: Aktiv
Rechtsform Rechtsform: GmbH
Adresse Adresse: Gerichtsstr., 2-6, 48149, Münster
Kapital: 25000.00 EUR
Zweck: (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) mildtätiger Zwecke, d) des Schutzes von Ehe und Familie, e) der Kunst und Kultur, f) der Wissenschaft und Forschung, g) des Natur- und Umweltschutzes, h) des Sports, i) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie j) kirchlicher Zwecke und k) des Wohlfahrtswesens. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Zwecke. (3) Zur Erfüllung ihres Gegenstandes wird die Gesellschaft insbesondere a) Einrichtungen finanziell fördern, die Familien nach der Geburt eines Kindes helfen und begleiten, insbesondere bei alleinerziehenden Eltern oder Eltern mit niedrigem Einkommen, b) Einrichtungen finanziell fördern, die Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-, Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und Kulturangebote unterbreiten, das heißt insbesondere Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine, c) Einrichtungen finanziell fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen, das heißt insbesondere Museen, Sprech- und Musiktheater, Theater und Jugendmusikschulen, Musikhochschulen, Bibliotheken, Stadtbüchereien etc., d) Einrichtungen finanziell fördern, die insbesondere Kindern und Jugendlichen den Wert und die Schutzbedürftigkeit der Natur und der Umwelt nahebringen, e) Hochschulen, Universitäten und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die wissenschaftliche Zwecke fördern, f) Kinderkrankenhäuser, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen, g) Kinder und Jugendliche aus Familien mit niedrigem Einkommen bei ihrer Bildung und Berufsbildung durch Stipendien fördern. Bei der Förderung der in Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. Die Gesellschaft darf die vorbezeichneten Projekte auch unmittelbar selbst durchführen. (4) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. (5) Sofern die Gesellschaft Stipendien vergibt, erlässt die Gesellschaft zuvor Richtlinien über die Vergabekriterien von Stipendien, die auch im Falle der Abänderung der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. (6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Davon abweichend sind Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an Gesellschafter erlaubt, soweit diese steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. (9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Satzung
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18.10.2019 Fartmann Einrichtungen finanziell fördern, die Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-, Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und Kulturangebote unterbreiten, das heißt insbesondere Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine, Die Gesellschafterversammlung vom 11.10.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Einrichtungen finanziell fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen, das heißt insbesondere Museen, Sprech- und Musiktheater, -
27.04.2010 Oesing der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 21.04.2010 (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Firmendokumente

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T.A.N.Z.B.A.S.I.S. gemeinnützige GmbH GmbH Berlin Eldenaer Straße, 44, 10247, Berlin
S+I gemeinnützige GmbH GmbH - -
BabyOne gemeinnützige GmbH ist ein Unternehmen vom Typ GmbH. Das Unternehmen ist in den Bereichen (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) mildtätiger Zwecke, d) des Schutzes von Ehe und Familie, e) der Kunst und Kultur, f) der Wissenschaft und Forschung, g) des Natur- und Umweltschutzes, h) des Sports, i) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie j) kirchlicher Zwecke und k) des Wohlfahrtswesens. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Zwecke. (3) Zur Erfüllung ihres Gegenstandes wird die Gesellschaft insbesondere a) Einrichtungen finanziell fördern, die Familien nach der Geburt eines Kindes helfen und begleiten, insbesondere bei alleinerziehenden Eltern oder Eltern mit niedrigem Einkommen, b) Einrichtungen finanziell fördern, die Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-, Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und Kulturangebote unterbreiten, das heißt insbesondere Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine, c) Einrichtungen finanziell fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen, das heißt insbesondere Museen, Sprech- und Musiktheater, Theater und Jugendmusikschulen, Musikhochschulen, Bibliotheken, Stadtbüchereien etc., d) Einrichtungen finanziell fördern, die insbesondere Kindern und Jugendlichen den Wert und die Schutzbedürftigkeit der Natur und der Umwelt nahebringen, e) Hochschulen, Universitäten und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die wissenschaftliche Zwecke fördern, f) Kinderkrankenhäuser, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen, g) Kinder und Jugendliche aus Familien mit niedrigem Einkommen bei ihrer Bildung und Berufsbildung durch Stipendien fördern. Bei der Förderung der in Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. Die Gesellschaft darf die vorbezeichneten Projekte auch unmittelbar selbst durchführen. (4) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. (5) Sofern die Gesellschaft Stipendien vergibt, erlässt die Gesellschaft zuvor Richtlinien über die Vergabekriterien von Stipendien, die auch im Falle der Abänderung der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. (6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Davon abweichend sind Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an Gesellschafter erlaubt, soweit diese steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. (9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. tätig. Der eingetragene Kapitalbetrag beläuft sich auf 25000.00 EUR, was die finanzielle Stabilität von BabyOne gemeinnützige GmbH unterstreicht. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149. Diese Adresse bestätigt die lokale Präsenz und Erreichbarkeit von BabyOne gemeinnützige GmbH. Mit einer klaren Geschäftsausrichtung und einer soliden rechtlichen Grundlage ist BabyOne gemeinnützige GmbH ein vertrauenswürdiger Partner für Kunden und Geschäftspartner in der Region .

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