BRE/Berlin I Investor GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
27.01.2010 Pollmächer - - - Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden BRE/Frankfurt IBC/C Investor GmbH am 25.01.2010 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG. - -
19.01.2010 Haueiß - - - Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.09.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 19.11.2009 mit der BRE/Frankfurt IBC/C Investor GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 48898) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. - -
18.11.2009 Haueiss - - - - - Eintragung lfd. Nr. 4 wegen Unzulässigkeit
13.10.2009 Haueiss - - - Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.09.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der BRE/Frankfurt IBC/C Investor GmbH mit Sitz in Düsseldorf (HRB 48898) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. - -
03.08.2009 Peetz Geschäftsanschrift: Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf - - - - -
13.11.2003 Haueiss Düsseldorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2003 Ist das Halten einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält und verwaltet. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Gesellschaftsvertrag Blatt 20 ff. Sonderband

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