Channel Well Technology (Europe) GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
22.02.2012 Dr. Rausch - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
08.11.2011 Dörne - - - Das am 05.09.2006 eröffnete Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (62 IN 184/06) vom 22.09.2011 eingestellt worden. - -
13.09.2006 Spüler - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.09.2006 (62 IN 184/06) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen. - -
16.05.2006 Gröll - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (62 IN 184/06) vom 12.05.2006 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -
06.12.2005 Metz - - - - - Sdb.Bl. 49-50
09.06.2005 Metz - - - - - Sdb.Bl. 47-48
16.02.2005 Metz - - - - - Sdb.Bl. 42-46
08.11.2004 Kassen - Die Gesellschafterversammlung vom 04.10.2004 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.255.000,00 EUR beschlossen. - - - Sdb.Bl. 21-41
26.05.2004 Kassen Duisburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2004, zuletzt geändert am 14.04.2004. der Im- und Export sowie der Handel mit Computern, Computerteilen, sowie elektronischen Produkten aller Art im Bereich von Hard- und Software. Weiterhin gehören zum Gegenstand der Gesellschaft alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sdb.Bl. 1-17

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