DHS Fördertechnik GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
19.01.2005 Lottes - - - Mit Ordnungsverfügung des Landrates des Rhein-Kreises Neuss vom 4. Juni 2004 (Az: 327223931/03) ist den Geschäftsführern Werner Delfs und Klaus Hein die selbständige Ausübung des Gewerbes sowie aller anderen Gewerbe gem. § 35 Abs. 7 a GewO untersagt. Mit Ordnungsverfügung des Landrates des Rhein-Kreises Neuss vom 4. Juni 2004 (Az: 32 7223931/03), rechtskräftig seit dem 16. Juli 2004, ist ferner der Gesellschaft die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes sowie aller anderen Gewerbe gem. § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung -GewO-vom 22.02.1999 (BGBI.III 7100-1) untersagt. - Berichtigung zu lfd.Nr. 4 Spalte 6 von Amts wegen.
03.01.2005 Lottes - - - Mit Ordnungsverfügung des Landrates des Rhein-Kreises Neuss vom 4. Juni 2004 (Az: 32 722 39 31/03), rechtskräftig seit dem 16. Juli 2004, ist den Geschäftsführern Werner Delfs und Klaus Hein die selbständige Ausübung des Gewerbes sowie aller anderen Gewerbe gem. § 35 Abs. 7 a GewO untersagt. Mit Ordnungsverfügung des Landrates des Rhein- Kreises Neuss vom 4. Juni 2004 (Az: 32 722 39 31/03), rechtskräftig seit dem 16. Juli 2004, ist ferner der Gesellschaft die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes sowie aller anderen Gewerbe gem. § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - vom 22.02.1999 (BGBI. III 7100-1) untersagt. - -
06.12.2002 Bott Dormagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 26.Oktober 2000, später geändert Die Gesellschafterversammlung vom 25. Oktober 2002 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.2 und mit ihr die Sitzverlegung von Köln (bisher AG Köln 42 HRB 34495) nach Dormagen beschlossen. Handel mit Industriemaschinen, primär Flurförder- und Lagertechnikgeräten sowie deren Wartung und Kundenbetreuung, außerdem die Planung und der Verkauf von Regalanlagen. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Beschluss Blatt 29 ff. Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 33 ff. Sonderband

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