Dialog-Software-Partner GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
25.09.2013 Steeger - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
23.05.2013 Merzenich-Roszak - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 505 IN 133/01) vom 4. August 2011 ist das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.Von Amts wegen eingetragen. - -
13.11.2002 Fuchs - - - Die Gesellschaft ist aufgelöst. - In Ergänzung der Eintragung lfd.Nr. 3 von Amts wegen nachgetragen.
13.11.2002 Fuchs - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 133/01) vom 07. November 2002 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Von Amts wegen eingetragen. - -
23.07.2002 Fuchs - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 133/01) vom 11.07.2002 ist Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Metzeler, Düsseldorf, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Von Amts wegen eingetragen. - -
19.07.2002 Perez Neuss Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 22. August 1983 die EDV-Beratung, EDV-Organisation und Programmierung sowie der Vertrieb von Hard-, Software und EDV-Zubehör einschließlich Export. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu gründen. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bei Vorhandensein von mehreren Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss einem einzelnen oder mehreren von ihnen die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit befreit werden. Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter der Gesellschafter und zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, unterliegen nicht den Beschränkungen des § 181 BGB, d. h. sie sind befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst - oder zugleich als Vertreter eines Dritten - uneingeschränkt zu vertreten. Tag der ersten Eintragung in Neuss: 30. September 1983 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Gesellschaftsvertrag und Versammlungsbeschluss Blatt 3 ff. Sonderband

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