Fahnenbrock Bestattungen, Zweigniederlassung der Bestattungshaus aus dem Siepen GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
13.03.2007 Ganswindt - - - Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 01.01.2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt. Dieses Registerblatt ist gemäß Artikel 61 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch von Amts wegen geschlossen. - -
- - - Bestattungen aller Art, ferner der Handel mit den dazugehörigen Waren aller Art. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch der Handel und Dienstleistungen mit Gütern der Floristik und Dekoration, ferner die Organisation und Durchführung von Beerdigungsnachfeiern in den Räumen der Gesellschaft. - - SB Bl. 12-33
14.07.2005 Ganswindt Mülheim an der Ruhr Zweigniederlassung der Bestattungshaus aus dem Siepen GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg, HRB 14766) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 04.12.1987, zuletzt geändert am 15.03.2005. Der Betrieb eines Beerdigungsinstitutes mit allen dazugehörigen Handlungen, ferner der Handel mit den notwendigen Waren aller Art. Die Gesellschaft hat das Handelsgeschäft der bisherigen Einzelfirma Beerdigungsinstitut Johannes Fahnenbrock Inhaber Carsten Pank e.K. mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRA 8715) mit dem Recht der Firmenfortführung übernommen und führt dieses als Zweigniederlassung fort. Die Haftung der Gesellschaft für die im Handelsgeschäft des bisherigen Inhabers Carsten Pank begründeten Verbindlichkeiten und der Übergang der im Betrieb begründeten Forderungen sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann einem Geschäftsführer oder mehreren von ihnen das Recht zur Einzelvertretung übertragen werden. Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. SB Bl. 1 - 11
01.09.2005 Ganswindt - Die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des - - - -

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