Finanz-Kontor Hamburg Breit & Co. AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
06.10.2005 Wiedemann - - - Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.09.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 27.09.2005 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleinaktionär, den unter der Finanz-Kontor Hamburg Thomas Brunke e.K. in Hamburg auftretenden Kaufmann Brunke, Thomas, übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers Finanz-Kontor Hamburg Thomas Brunke e.K. (AG Hamburg HRA 102753) am 06.10.2005 wirksam geworden. - Verschmelzungsvertrag Blatt 21 ff Sonderband
30.12.2003 Kruse Hamburg Aktiengesellschaft Satzung vom 26.08.2003 Das Referenten-, Verkaufs- und Managementtraining, die Existenzgründungsberatung, die wirtschaftliche Beratung über Erbe- /Nachfolgeregelungen, die Vermittlung von Grundstücksgeschäften, Darlehen, Versicherungen. Ferner die Vermittlung von Anteilscheinen an Kapitalanlagegesellschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Medienfonds, Leasingfonds, Venture Capital Fonds und sonstigen offenen und geschlossenen Fonds. Die in Satz 2 aufgeführten Vermittlungstätigkeiten beziehen sich ausschließlich auf den Erwerb von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach den Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht. Das Unternehmen ist - Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Satzung Blatt 5 ff. Sonderband

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