Flagranti - Gaststätten - GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
29.11.2006 van den Boom - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
13.07.2006 Linsel - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Kleve (33 IN 39/05) vom 31.05.2006 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - -
03.05.2005 Linsel - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve (33 IN 39/05) vom 22.04.2005 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind - -
- - - Investitionen aller Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit diese nicht den Bestimmungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegen, in Filmproduktionen und Filmfonds, die Betreuung von Filmfonds und anderer KG-Beteiligungen, soweit dies nicht den Bestimmungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegt. - - Gesellschaftsvertrag Blatt 89-95 Sonderband Beschluss Blatt 86-88R Sonderband
14.07.2004 Gallasch Geldern Die Hauptversammlung vom 11.05.2004 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) - - - -
23.06.2004 Gallasch - und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. - - - Beschluss Bl. 69-71 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 71R-77R Sonderband
23.09.2003 van Bernum die Betreuung der Boll- oder BOLU-Filmfonds, insbesondere im Bereich Investor Relation, Marketing, Messepräsentationen, Pressekoordination. Darüber hinaus ist die Gesellschaft zur Vornahme sämtlicher Geschäfte berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zusammenhängen. Aktiengesellschaft Satzung vom 31.05.2000 zuletzt, geändert am 20.02.2002 Gegenstand des Unternehmens sind - Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied und einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder vorhanden sind, und/oder befugt sind, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder al Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen ( § 181 BG Tag der ersten Eintragung: 03.07.2000 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Blatt 9-12 R Sonderband

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