Geibel Energiesysteme GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
23.05.2007 Dr. Fritzsche - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
10.11.2004 Rüdiger - - - Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht Friedberg (Hessen), 65 IN 144/04). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen. - Blatt 75, 76 Sonderband
11.09.2003 Dr. Fritzsche - Die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2002 hat die Änderung der Firma und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. - - - Gesellschaftsvertrag Blatt 50 ff. Sonderband
18.03.2003 Dr. Fritzsche Altenstadt Die Gesellschafterversammlung vom 29.01.2002 hat die Umstellung des Stammkapitals auf 25.564,59 EUR sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Diese Gesellschafterversammlung hat außerdem die Erhöhung des Stammkapitals um 24.400,00 auf 50.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Außerdem wurden die Sitzverlegung nach Altenstadt und mit ihr die Änderung von § 1 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 03.04.2002 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 auf 75.000,00 - - - Gesellschaftsvertrag Blatt 50 ff. Sonderband
07.02.2002 Schütz Münzenberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 08.01.1998 zuletzt geändert am 11.12.1998 Ist die Planung und Ausführung von gebäudetechchnischen Anlagen sowie der An- und Verkauf aller hierzu gehörenden Artikel. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Gesellschaftsvertrag Blatt 22 ff. Sonderband

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