HHW Verwaltungs GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
23.07.2013 Sperlich - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
24.08.2011 Brandies Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als - - - - -
06.10.2008 Floeren - und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. - - - -
04.06.2008 Meuters Jüchen Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Mönchengladbach nach Jüchen beschlossen. - - - -
04.04.2008 Meuters Mönchengladbach Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 hat Änderungen des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 1, 2 und 3 (Firma, Sitz, Gegenstand) und zugleich die Änderung der Firma, die Sitzverlegung von Jüchen nach Mönchengladbach sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. die Beteiligung und Verwaltung von Gesellschaften aller Art sowie die Ausübung aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. - - -
- - - - - - Gesellschaftsvertrag Blatt 39 ff. Sonderband
20.04.2005 Jüchen Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2004 hat eine - - - -
15.06.2004 Rehms Wegberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2003 zuletzt geändert am 27.03.2003 Die Beteiligung und Verwaltung von Gesellschaften deren Gegenstand der An- und Verkauf und Im- und Export von Wohnhäusern, Saunas, Pavillons, Grillhütten, Gartenhäusern, Garagen und Ferienhäusern jeweils aus Holz und im Bausatz, von Baustoffen aller Art, der Vertrieb von Holzaccessoire, Bauunternehmungen und die Ausübung aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern oder einzelnen von ihnen die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots des § 181 BGB befreien. Sie kann ferner durch Beschluss jederzeit allgemein oder für den Einzelfall die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte oder sonstiger Handlungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Tag der ersten Eintragung: 08.05.2003 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes HRB 1966 Amtsgericht Erkelenz getreten. Freigegeben am 15.06.2004. Gesellschaftsvertrag Blatt 28 ff. Sonderband

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