Mediapro Medientechnik Systeme GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
29.05.2008 Werner - - - Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen. - -
08.11.2007 Brunner - - - Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2007 (Az. 1506 IN 1444/03) nach Schlußverteilung aufgehoben worden. - -
30.06.2003 Matthes - - - Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.06.2003 (Az. 1506 IN 1444/03) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen - -
15.10.2001 Wintzen München Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1997 zuletzt geändert am 29.06.2000 Entwicklung, Beratung, Planung, Vermietung und Verkauf von akustischen, elektroakustischen, medientechnischen und steuerungstechnischen Artikeln, Bauteilen, Software, Bestandteilen und ähnlichem, die zur Ausstattung von Räumlichkeiten, zur Informationsübermittlung und zur Steuerung solcher Anlagen benötigt werden, sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel, ferner Durchführung von Dienstleistungen für die Projektierung, Inbetriebnahme und Abnahme von elektroakustischen, medientechnischen Anlagen und Steuerungstechnik. Ausbildung von Bedienpersonal für die Betreuung solcher Anlagen sowie alle weiteren Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung des Geschäftszweckes erforderlich sind. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Tag der ersten Eintragung: 13.10.1998. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Bl. 20 So.
27.05.2003 Bauer - - - Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.05.2003 (Az. 1506 IN 1444/03) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -

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