MICROS-FIDELIO Software Verwaltungs GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
14.03.2005 Krüger - - - Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden MICROS-FIDELIO Software Deutschland GmbH, Neuss (AG Neuss, HRB 8689) (künftig: MICROS-FIDELIO GmbH) am 08.03.2005 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen. - -
08.03.2005 Krüger - - - Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22. Februar 2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22. Februar 2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22. Februar 2005 mit der MICROSFIDELIO Software Deutschland GmbH mit Sitz in Neuss (AG Neuss (HRB 8689)) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. - Verschmelzungsvertrag Bl. 98 ff.SdB
13.05.2002 Wieczorek Neuss Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 1.12.1995 zuletzt geändert am 11. Mai 1999 Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin bei Kommanditgesellschaften, insbesondere an und bei der MICROS-FIDELIO Software GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Entwicklung, die Installation und der Vertrieb von Software ist. Die Gesellschaft hat am 01. Dezember 1995 mit der "MICROS Systems Holding GmbH" mit dem Sitz in Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 39110) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 01. Dezember 1995 zugestimmt. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Befugnis der übrigen Geschäftsführer zur Vertretung wird dadurch nicht berührt. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer durch Beschluss die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BG Tag der ersten Eintragung in Neuss: 22. November 1999 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Gesellschaftsvertrag und Versammlungsbeschluss Blatt 65 ff. Sonderband

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