Mineral- und Heilquellen GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
29.10.2007 Dr. Kolz - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - Fall 6
16.01.2006 Heide - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg / Hessen (Az. 62 IN 198/01) vom 23.11.2005 ist das Insolvenzverfahren nach Schlußverteilung aufgehoben. - Beschluss Blatt 193 Sonderband
09.12.2002 Rüdiger - - - Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Amtsgericht Friedberg (Hessen), 62 IN 198/01). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen. - Blatt 189 - 192 Sonderband
10.01.2002 Siebrecht 61191 Rosbach v.d.H. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 30.11.1982 zuletzt geändert am 25.09.2000 Die Förderung, Herstellung, Abfüllung und der Vertrieb von Erfrischungsgetränken, insbesondere von Mineralwässern und mit Mineralwässern hergestellten Getränken sowie von HeiIwässern. Die Gesellschaft kann die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Gesellschaften dieser Branche übernehmen. Die Gesellschaft kann sich an gleichen, ähnlichen oder auch anderen Unternehmen beteiligen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen errichten. Ferner kann die Gesellschaft in ihrem Geschäftszweig die Vertretung anderer Unternehmen übernehmen sowie Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfte durchführen. Das Gesellschaftsverhältnis wird zunächst auf die Dauer bis zum 30. September 2008 fest abgeschlossen. Wird das Gesellschaftsverhältnis nicht auf diesen Zeitpunkt oder den Ablauf einer späteren Vertragsperiode gekündigt, so verlängert es sich jeweils um 5 Jahre. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können Geschäftsführer ermächtigt werden, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BG Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Gesellschaftsvertrag Blatt 171 - 186 Sonderband

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