NOHRTEC GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung
05.04.2016 Sturm - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. -
03.02.2016 Schmidt - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (145 IN 712/10) vom 22.12.2015 ist das Insolvenzverfahren eingestellt. Die Gesellschaft bleibt aufgelöst. -
20.11.2010 Schmitt - - - Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 15.11.2010 aufgelöst (Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 712/10). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen. -
24.06.2009 Kuhaupt Velbert Geschäftsanschrift: Bökenbuschstraße 35, 42555 Velbert Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2005 mit Änderung vom 03.04.2007. Die Gesellschafterversammlung vom 25.05.2009 hat den Sitz von Gelsenkirchen (bisher Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 9065) nach Velbert verlegt und § 1 Abs. 2 (Sitz) und § 2 (Gegenstand) des Gesellschaftsvertrages geändert. Die Verwaltung und Verwertung eigener und fremder Vermögenswerte, - die Verwaltung von Immobilien und die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art und mobilen Wirtschaftsgütern sowie die Vermietung eigener Immobilien, - die Übernahme der Verwaltung und Geschäftsführung für andere juristische Personen, Vereine und Verbände, - der Handel, Import und Export mit Waren aller Art, - die Durchführung von Marketingmaßnahmen aller Art, - sonstige Geschäfte, die der Gesellschaft Nutzen bringen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen (161 IN 184/08) vom 24.09.2008 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen (Az. 161 IN 184/08) vom 15.10.2008 wurden die am 24.09.2008 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen 161 IN 184/08) vom 31.03.2009 wurde auch die Anordnung aufgehoben, dass die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters mit Blick auf seinen Pflichten gem. § 25 Abs. 2 InsO zunächst bestehen blieb. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

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