ODDO BHF Asset Management GmbH

Status Status: Aktiv
Rechtsform Rechtsform: GmbH
Adresse Adresse: Werdener Straße, 1, 40227, Düsseldorf
Kapital: 10300000.00 EUR
Zweck: (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind im Falle von inländischen Investmentvermögen ausschließlich folgende Investmentvermögen: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 ff. KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 f. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: i) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 KAGB, ii) für Rechnung von geschlossenen Spezial-AlF darf die Gesellschaft darüber hinaus auch investieren in: aa) Investmentanteile nach § 196 KAGB, bb) Derivate nach § 197 KAGB, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Abs. 1 KAGB unterworfen ist, cc) Sonstige Anlageinstrumente nach § 198 KAGB, dd) Gemischte Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 218 f. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ee) Sonstige Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ff) Edelmetalle, gg) unverbriefte Darlehensforderungen, hh) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ii) Allgemeine Spezial AlF gemäß § 282 KAGB oder vergleichbaren EU- oder ausländische AlF, jj) Hedgefonds nach Maßgabe des § 283 KAGB oder vergleichbare EU- oder ausländische AlF, kk) Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB oder vergleichbare EU- oder ausländische AlF, II) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 lit. e) der Verordnung EU/345/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds für einen Europäischen Risikokapitalfonds nach § 337 KAGB, mm) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung EU/346/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum für einen Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach § 338 KAGB, f) Allgemeine offene inländische Spezial AlF gemäß § 282 KAGB - einschließlich Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: i) die Vermögensgegenstände des § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB mit Ausnahme der Buchstaben e, f und h, ii) geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, iii) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 lit. e) der Verordnung EU/345/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds für einen Europäischen Risikokapitalfonds nach § 337 KAGB, iv) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung EU/346/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum für einen Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach § 338 KAGB, g) Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchstaben e, f und h genannten Vermögensgegenstände. (3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschließlich unverbriefter Darlehensforderungen angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen (individuelle Vermögensverwaltung), sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschließlich unverbriefter Darlehensforderungen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, e) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, g) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragraphen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (4) Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Anteilinhabern von Sondervermögen wird durch Verträge (Anlagebedingungen) geregelt. (5) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (6) Im Übrigen darf die Gesellschaft die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlichen Geschäfte betreiben. (7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
28.05.2018 Braun - - - - - Eintragung lfd. Nummer 65, Spalte 5: Familiennamen der Prokuristen Martina Davis und Lars Kuckenburg von Amts wegen berichtigt.
30.04.2018 Braun - - - Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.04.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.04.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.04.2018 mit der FRANKFURT-TRUST Investment- Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 10692) verschmolzen. - -
28.08.2017 Pollmächer - Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und damit der Firma beschlossen. - - - -
01.06.2017 Braun - Die Gesellschafterversammlung vom 15.05.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma beschlossen. - - - -
14.09.2015 Braun - Die Gesellschafterversammlung vom 04.09.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit - - - -
11.11.2014 Johann-Albers Änderung zur Geschäftsanschrift: Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf - - - - -
- - - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschließlich unverbriefter Darlehensforderungen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, e) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, g) sonstige Tätigkeiten, die mit den in - - -
- die Verwaltung einzelner nicht in - - - - -
02.04.2014 Braun Derivate nach § 197 KAGB, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Abs. 1 KAGB unterworfen ist, c - Sonstige Anlageinstrumente nach § 198 KAGB, - - Eintragung lfd. Nr. 54, Spalte 2c, infolge Erfassungsfehlers von Amts wegen gelöscht und berichtigend neu eingetragen.
- die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen (individuelle Vermögensverwaltung), sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschlieBlich unverbriefter Darlehensforderungen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Einanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, e) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder - - -
18.03.2014 Braun Gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB, Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere wurden § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 11 (Zusammensetzung, Amtsdauer) neu gefasst. Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 if. KAGB, d) Dach- Hedgefonds gemäß § 225 if. KAGB, e) Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß § 261 if. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß § 285 if. KAGB, die jeweils gemäß ihren - - -
03.12.2012 Dr. Glomb - Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde der Gesellschaftsvertrag ferner geändert in § 10 - - - -
20.10.2010 Schmidt Geschäftsanschrift: Elisabethstraße 65, 40217 Düsseldorf - - - - doppelte Eintragung der Geschäftsanschrift von Amts wegen gelöscht
- Gemischten Sondervermögen gemäß §§ 83 bis 86 InvG, - Sonstigen Sondervermögen gemäß §§ 90g bis 90k InvG, d) Spezial-Sondervermögen gemäß §§ 91 bis 95 InvG, wenn für Rechnung dieser Sondervermögen ausschließlich Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 InvG sowie § 95 Abs. 5a InvG erworben werden und soweit es sich nicht um Spezial-Sondervermögen in der Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder in der Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt, e) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 112 InvG, f) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 113 InvG, g) Spezial-Sondervermögen gemäß §§ 91 bis 95 InvG in der Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, h) Spezial-Sondervermögen gemäß §§ 91 bis 95 InvG in der Form von Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und i) fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 4 InvG wenn es sich um Investmentvermögen i.S.d. Buchstaben - - -
09.12.2008 Schmidt Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf - - - - -
09.08.2007 Johann-Albers - - - - - Eintragung lfd. Nr. 1 vom 15.08.2001 Sp. 4b hinsichtlich des Geschäftsführers Dr. Becker aufgrund eines Erfassungsfehlers gelöscht und von Amts wegen neu eingetragen.
13.06.2006 Haueiss gelten, nach dem Grundsatz der Riskikomischung sowie die individuelle Vermögensverwaltung gemäß den Vorschriften des InvG. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Anteilinhabern wird Die Gesellschafterversammlung vom 01.06.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Absatz (3) und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Es wurde ferner ein neuer Abs. 6 angefügt. Spezial-Sondervermögen, für die - bis auf die in §§ 91 - 95 InvG geregelten Ausnahmen - die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, welche für die Sondervermögen gemäß Buchstaben - - Beschluss Blatt 5 ff. Sonderband IV Gesellschaftsvertrag Blatt 9 ff. Sonderband IV
06.06.2006 Haueiss gelten, nach dem Grundsatz der Riskikomischung sowie die individuelle Vermögensverwaltung gemäß den Vorschriften des InvG. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen der - Spezial-Sondervermögen, für die - bis auf die in §§ 91 - 95 InvG geregelten Ausnahmen - die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, welche für die Sondervermögen gemäß Buchstaben - - In lfd. Nr. 29 Sp. 2
12.05.2006 Haueiss gelten, nach dem Grundsatz der Riskikomischung sowie die individuelle Vermögensverwaltung gemäß den Vorschriften des InvG. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Anteilinhabern wird Die Gesellschafterversammlung vom 20.05.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Absatz 1 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Ferner wurde § 5 Absatz 1 (Stammeinlagen, Geschäftsanteile) geändert. Spezial-Sondervermögen, für die - bis auf die in §§ 91 - 95 InvG geregelten Ausnahmen - die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, welche für die Sondervermögen gemäß Buchstaben - - Beschluss Blatt 209 f. Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 212 ff. Sonderband
10.04.2006 Haueiss - Die Gesellschafterversammlung vom 28.03.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde der Gesellschaftsvertrag ferner geändert in § 10 (Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung) und § 12 Abs. 3 (Zuständigkeit). - - - Beschluss Blatt 187 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 189 ff. Sonderband
06.12.2004 Haueiss - - Die Auflegung und Verwaltung richtlinienkonformer Investmentfonds gemäß §§ 46 ff Investmentgesetz (InvG), Gemischter Investmentfonds gemäß §§ 86 ff InvG, die nichtrichtlinienkonform sind, und - - In lfd. Nr. 21 Sp. 2
11.11.2004 Haueiss - Die Gesellschafterversammlung vom 05.11.2004 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Die Auflegung und Verwaltung richtlinienkonformer Investmentfonds gemäß §§ 46 ff Investmentgesetz (InvG), Gemischter Investmentfonds gemäß §§ 86 ff InvG, die nichtrichtlinienkonform sind, und - - Beschluss Blatt 154 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 157 ff. Sonderband
19.01.2004 Christophliemk - Die Gesellschafterversammlung vom 07.01.2004 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Die Verwaltung richtlinienkonformer Investmentfonds nach dem Grundsatz der Risikomischung gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes sowie die Verwaltung von Spezialfonds für die - bis - - Beschluss Blatt 118 f.
22.04.2003 Haueiss - Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2003 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Absatz (3) wurde vor dessen letztem Satz um einen fünften Spiegelstrich erweitert. Bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen - - Beschluss Blatt 94 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 97 ff. Sonderband
02.12.2002 Haueiss - Die Gesellschafterversammlung vom 11.11.2002 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 3 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen - - Beschluss Blatt 72 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 75 ff. Sonderband
05.07.2002 Linnemann - - - - - In Ergänzung der Erfassung vom 15.08.2001 nachgetragen.
12.04.2002 Linnemann - - - - - In Ergänzung der Eintragung vom 15.08.2001 nachgetragen.
05.09.2001 Fahle - - - - - In Ergänzung der Eintragung vom 15.08.2001 nachgetragen.
15.08.2001 Terkatz Düsseldorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1969 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. Juli 2000 geändert. Bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen - Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Tag der ersten Eintragung: 19.01.1970 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 15.08.2001. Gesellschaftsvertrag Blatt 15 Sonderband
24.11.2009 Haueiss Geschäftsanschrift: Elisabethstraße 65, 40217 Düsseldorf Die Gesellschafterversammlung vom 13.10.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 Abs. 2 (Aufsichtsrat, Zusammensetzung, Amtsdauer) beschlossen. - - - -
04.11.2009 Schmidt Änderung zur Geschäftsanschrift: Elisabethstraße 65, 40217 Düsseldorf - - - - -
08.01.2010 Haueiß - Die Gesellschafterversammlung vom 13.10.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen. (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Investmentgesetzes. Gegenstand der Tätigkeit ist - - -

Firmendokumente

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R Asset Management GmbH GmbH Kämpfelbach Leigstenhälde, 30, 75236, Kämpfelbach
M. Asset Management GmbH GmbH Berlin Cimbernstraße, 21, 12524, Berlin
B&W Asset Management GmbH GmbH Darmstadt Röntgenstr., 10a, 64291, Darmstadt
A&Q Asset Management GmbH GmbH Baddeckenstedt Ahornweg, 17, 38271, Baddeckenstedt
G-Asset-Management GmbH GmbH Rhauderfehn 2. Südwieke, 39, 26817, Rhauderfehn
H+R Asset Management GmbH GmbH Ratingen Hugo-Schlimm-Straße, 4, 40882, Ratingen
K&K Asset Management GmbH GmbH Enger Platanenweg 1, A, 32130, Enger
ODDO BHF Asset Management GmbH ist ein Unternehmen vom Typ GmbH. Das Unternehmen ist in den Bereichen (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind im Falle von inländischen Investmentvermögen ausschließlich folgende Investmentvermögen: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 ff. KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 f. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: i) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 KAGB, ii) für Rechnung von geschlossenen Spezial-AlF darf die Gesellschaft darüber hinaus auch investieren in: aa) Investmentanteile nach § 196 KAGB, bb) Derivate nach § 197 KAGB, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Abs. 1 KAGB unterworfen ist, cc) Sonstige Anlageinstrumente nach § 198 KAGB, dd) Gemischte Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 218 f. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ee) Sonstige Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ff) Edelmetalle, gg) unverbriefte Darlehensforderungen, hh) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, ii) Allgemeine Spezial AlF gemäß § 282 KAGB oder vergleichbaren EU- oder ausländische AlF, jj) Hedgefonds nach Maßgabe des § 283 KAGB oder vergleichbare EU- oder ausländische AlF, kk) Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB oder vergleichbare EU- oder ausländische AlF, II) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 lit. e) der Verordnung EU/345/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds für einen Europäischen Risikokapitalfonds nach § 337 KAGB, mm) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung EU/346/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum für einen Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach § 338 KAGB, f) Allgemeine offene inländische Spezial AlF gemäß § 282 KAGB - einschließlich Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: i) die Vermögensgegenstände des § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB mit Ausnahme der Buchstaben e, f und h, ii) geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB sowie vergleichbare EU- oder ausländische AlF, iii) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 lit. e) der Verordnung EU/345/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds für einen Europäischen Risikokapitalfonds nach § 337 KAGB, iv) qualifizierte Anlagen gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung EU/346/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum für einen Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach § 338 KAGB, g) Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchstaben e, f und h genannten Vermögensgegenstände. (3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschließlich unverbriefter Darlehensforderungen angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen (individuelle Vermögensverwaltung), sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes einschließlich unverbriefter Darlehensforderungen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, sofern sie die Anlage in Edelmetallen betreffen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, e) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, g) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragraphen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (4) Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Anteilinhabern von Sondervermögen wird durch Verträge (Anlagebedingungen) geregelt. (5) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (6) Im Übrigen darf die Gesellschaft die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlichen Geschäfte betreiben. (7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben. tätig. Der eingetragene Kapitalbetrag beläuft sich auf 10300000.00 EUR, was die finanzielle Stabilität von ODDO BHF Asset Management GmbH unterstreicht. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227. Diese Adresse bestätigt die lokale Präsenz und Erreichbarkeit von ODDO BHF Asset Management GmbH. Mit einer klaren Geschäftsausrichtung und einer soliden rechtlichen Grundlage ist ODDO BHF Asset Management GmbH ein vertrauenswürdiger Partner für Kunden und Geschäftspartner in der Region .

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