Quick-Systems Gesellschaft für Systemintegration und Services GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
08.12.2020 Culemann - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
18.09.2020 Hegels - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (62 IN 80/09) vom 30.07.2020 ist das Insolvenzverfahren eingestellt. - -
31.03.2010 Spüler - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.03.2010 (62 IN 80/09) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen. - -
20.05.2009 Borchert - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (62 IN 80/09) vom 14.05.2009 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -
18.07.2008 Culemann - Die Gesellschafterversammlung vom 29.05.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Absatz 1 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag wurde außerdem geändert in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen), § 5 (Veräußerung von Geschäftsanteilen), § 8 (Dauer, Kündigung) und § 14 (Einziehung von Geschäftsanteilen). der Verkauf und die Wartung von Software, Verkauf von IT-Systemen und Dienstleistungen im Bereich Systemintegration und -lösungen. - - -
03.01.2008 Kassen - Die Gesellschafterversammlung vom 28.11.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die - - - -
15.08.2007 Hollunder - - - Die am 09.08.2007 eingetragene Sicherungsmaßnahme ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (63 IN 167/07) vom 13.08.2007 aufgehoben worden. - -
09.08.2007 Hollunder - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (63 IN 167/07) vom 02.08.2007 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - -
23.11.2004 Dr. Rausch Mülheim an der Ruhr Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2004, mit Änderung vom 17.11.2004. Verkauf und die Wartung von Praxissoftware. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. SB Bl. 1-25

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