Reinecke + Pohl Neue Energien AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
22.06.2006 Wiedemann - - - Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23.03.2006 im Wege des Formwechsels in die Reinecke + Pohl Neue Energien GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg, HRB 97635) am 22.06.2006 wirksam geworden. - -
01.12.2004 - - - Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach - -
27.09.2002 Bruns Hamburg Aktiengesellschaft Satzung vom 05.07.2002 Akquisition von Grundstücksflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen, deren Sicherung, der Abschluß entsprechender Nutzungsverträge mit den Eigentümern sowie die Einholung der erforderlichen Grunddienstbarkeiten/beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Baulasten, die Planung und Projektierung der Windkraftanlagen und der Betrieb und die Veräußerung von schlüsselfertigen Windkraftanlagen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Reinecke und Pohl Objektplanung GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 82815) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.07.2002. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 01.07.2007 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 50.000,-- durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und / oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181, 2. Alt. BG Satzung Blatt 10 ff Sonderband

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