Rölfs StB Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH Zweigniederlassung Hamburg

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
24.04.2003 Breitkopf - - - Die Zweigniederlassung ist aufgehoben. - -
08.04.2003 Meier - Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2002 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 18 Ziffer 3 (Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen) beschlosssen.. - - - Gesellschaftsvertrag Blatt 30 ff Sonderband
15.10.2002 Meier - Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2002 hat beschlossen, in § 14 Abs. 2 (Gewinnverwendung) einen Satz 2 anzufügen. - - - Gesellschaftsvertrag Blatt 24 ff Sonderband
30.01.2002 Heidkämper Hamburg Zweigniederlassung der Rölfs StB Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 38451) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1999 mit Änderung vom 27.01.2000 die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. - Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen(§ 50 Abs. 4 StBerG). Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer vertreten, muß dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muß mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß der Geschäftsführer Steuerberater sein. Die Gesellschafterversammlung darf nur Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilten. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muß diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so Ges.-Vertr. Bl. 8 ff Sdb.

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