Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Dresden

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung
15.02.2007 Jokisch - - - Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 01.01.2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt. Von Amts wegen eingetragen gemäß Artikel 61 Absatz 6 EGHGB. -
17.10.2006 Schneider - Die Hauptversammlung vom 19.09.2006 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Vorstand) und § 17 (Änderung der Satzung, Auflösung) beschlossen. - - -
13.04.2006 Schneider - Die Hauptversammlung vom 13.02.2006 hat die Änderung des § 8 Abs. 1 (Wahl und Zusammensetzung des Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. - - -
23.03.2006 Schneider Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, Aktiengesellschaft Satzung vom 25.06.1997 zuletzt geändert am 31.03.2000. Die Hauptversammlung vom 17. August 2001 hat die Umstellung des Grundkapitals auf die Währungseinheit Euro, eine Erhöhung des Grundkapitals von dann EUR 1.406.052,67 um EUR 1.947,33 auf EUR 1.408.000 aus Gesellschaftsmitteln, weiter eine Neueinteilung des Grundkapitals durch Aktienteilung sowie die Umwandlung der Nennbetragsaktien in Stückaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 5 Abs.1 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals), § 10 Abs. 2 (Vergütung) und § 13 (Beschlussfassung) beschlossen. Auftreten als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung, d) Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen und e) treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Zwischen der Altenburg & Tewes Rölfs, Bühler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Obergesellschaft und der A & T Rölfs Bühler & Partner Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist am 17. Juni 1997 ein Teilgewinnabführungsvertrag (stiller Gesellschaftsvertrag) abgeschlossen worden. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, so vertritt diese die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Mitglied des Vorstands Wirtschaftsprüfer, so ist dieser stets alleinvertretungsberechtigt (§ 32 WPO). Auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann einzelnen von ihnen die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt werden.

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