Rosenau Werbung Niederrhein GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
13.08.2015 Hommel - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
05.05.2015 Opdemom - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve (Az. 33 IN 71/09) vom 27.03.2015 ist das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). - -
10.03.2010 Opdemom - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve (33 IN 71/09) vom 04.03.2010 ist über das Vermögen der Gesellschaft das - -
13.10.2009 Gallasch - Die Gesellschafterversammlung vom 20.07.2009 hat die Erweiterung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Geschäftsführung, Vertretung) um die Ziffer 4 beschlossen. - Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2009 ist die Gesellschaft aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Liquidatoren die Befugnis erteilen, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Sie können auch einem oder mehreren Liquidatoren die Befugnis erteilen, namens der Gesellschaft mit sich selbst Rechtsgeschäfte zu tätigen, gleichviel, ob sie dabei für sich oder für Dritte handeln. -
20.10.2006 Gallasch Moes Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 04.05.2006 mit Änderung vom 25.08.2006 und vom 09.10.2006 Die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Unternehmen jeglicher Art, Vermittlungs- und Provisionsgeschäfte sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Immobilien und Sachgegenständen - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Beschluss Blatt 13-15, 37-38 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 5-12, 26-32, 39-45 Sonderband
04.02.2009 Gallasch - , - - - -
von Amts wegen berichtigt. - - - - - lfd. Nr. 3 Sp. 2

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