Scharf-Innenausbau GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
27.02.2009 Heine - - - Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2008 im Wege des Formwechsels in die Scharf u. Körner Innenausbau GmbH & Co. KG, Gifhorn Amtsgericht Hildesheim, HRA 200648) umgewandelt. Die Firma ist erloschen. - -
28.01.2009 Heine Geschäftsanschrift: Eyßelkamp 3, 38518 Gifhorn Die Gesellschafterversammlung hat am 12.11.2008 beschlossen, das Stammkapital auf Euro umzustellen, es um EUR 370,81 auf EUR 51.500,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 5 (Stammkapital) und § 15 (Gesellschafterbeschlüsse) zu ändern. - - - -
19.01.2006 Mantik Gifhorn Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991 Herstellung von Innenausbauarbeiten und Tischlerarbeiten aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, diese ganz oder teilweise zu erwerben, deren Vertretung zu übernehmen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern bzw. die mit dem von der Gesellschaft betriebenen Zweck im Zusammenhang stehen. Sie ist auch berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland zu errichten. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Den Geschäftsführern kann jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Den Geschäftsführern kann jeweils die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, ist ein Beschluß der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einen besonderen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte aufzustellen. Die Gesellschafterversammlung ist weiter berechtigt, im Falle des Vorhandenseins mehrerer Geschäftsführer eine besondere Geschäftsführungsordnung aufzustellen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. Tag der ersten Eintragung: 18.03.1992 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 19.01.2006.

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