Schenck Process Holding GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
05.05.2008 Schäfer - - - Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.04.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der S-Process Equipment AcquiCo GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 86395) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. - Fall 8
05.05.2008 Schäfer - - - Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.04.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Schenck Process Oceania Beteiligungs GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 85116) und der Schenck Process US Beteiligungs GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 85106) verschmolzen. - Fall 6
09.05.2006 Schuschke Darmstadt Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 06.10.2005 mit Änderung vom 22.12.2005. Die Gesellschafterversammlung vom 08.02.2006 hat die Änderung der §§ 1 (Firma und Sitz) und 2 (Unternehmensgegenstand) und mit ihr die Sitzverlegung von Bonn (bisher Amtsgericht Bonn 19 HRB 14006) nach Darmstadt beschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften der Schenck Process Gruppe, insbesondere an der - Schenck Process Beteiligungs GmbH, der - Schenck Process Oceania Beteiligungs GmbH und der - Schenck Process US Beteiligungs GmbH sowie an anderen Gesellschaften einschließlich der Beteiligung an Grundbesitzgesellschaften. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Anmeldung Blatt 59 ff Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 78ff Sonderband

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