shareway AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
21.03.2011 König - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
24.01.2011 Hartmann - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Münster (79 IN 49/08) vom 06.12.2010 ist das Insolvenzverfahren eingestellt. Die Gesellschaft wird durch den/die Abwickler vertreten. -
05.08.2008 Hartmann - - - Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 25.07.2008 - 79 IN 49/08) . Gemäß § 263 S.3 AktG von Amts wegen eingetragen. - -
18.06.2008 - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (79 N 49/08) vom - -
18.11.2003 Jürgens Münster Aktiengesellschaft Satzung vom 04.08.2000 zuletzt geändert am 27.09.2001 1. Gegenstand und Gesellschaftszweck der shareway AG ist die Vermittlung und Bereitstellung von Servicedienstleistungen und Mobilitätsdienstleistungen aller Art, insbesondere von CarSharing. 2 . Gegenstand ist weiter die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für lokale CarSharing Betreiber, insbesondere die Beratung und Vermittlung, sowie der Handel mit Waren aller Art, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Betrieb von CarSharing stehen, soweit dieser nicht genehmigungspflichtig ist. 3 . Die shareway AG ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann insbesondere zu diesem Zweck auch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sowie die Vertretung von Unternehmen übernehmen. Der Vorstand ist durch Beschluß der Hauptversammlung vom 27.09.2001 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 26.09.2006 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 37.500 neuer auf den Namen lautender Stammaktien (Stückaktien) - gegen Sach- oder Bareinlage einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 37.500 zu erhöhen (genehmigtes Kaptal). Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit Tag der ersten Eintragung: 24.01.2001 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 18.11.2003.

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