CADAC GmbH Region West

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
07.01.2016 Krüger - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
24.08.2015 Merzenich-Roszak - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 500 IN 295/10) vom 18. August 2015 ist das Insolvenzverfahren nach - -
07.10.2011 Merzenich-Roszak - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (500 IN 295/10) vom 1. September 2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - -
08.08.2011 Merzenich-Roszak - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (500 IN 295/10) vom 1. August 2011 ist Rechtsanwalt Klaus Siemon, Düsseldorf, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Von Amts wegen eingetragen. - -
08.12.2009 Knipping Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Am Meerkamp 19 A, 40667 Meerbusch - - - - -
23.11.2005 Lottes Meerbusch Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2003 Die Gesellschafterversammlung vom 01. September 2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Düsseldorf (bisher AG Düsseldorf HRB 49794) nach Meerbusch beschlossen. Analyse, Beratung und Entwicklung von ITLösungen, die kundenspezifische Anpassung von IT-Standardlösungen, die Produkt- und Softwareentwicklung, die Installation, Wartung und Service von Hard- und Software, die Unterweisung der Anwender sowie der Vertrieb von Hardware, Software und Dienstleistungen. - Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Beschluss Blatt 16 ff. Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 20 ff. Sonderband

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