Dhira AG Filiale Bonn

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
01.08.2005 - - - Die Zweigniederlassung ist aufgehoben. - -
02.04.2004 Grotz - - - Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 27.08.2003 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 27.08.2003 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger jeweils vom 27.08.2003 mit der Versicherungsmakler Bieberle GmbH mit Sitz in Heborn (Amtsgericht Wetzlar HRB 4353) und der Versicherungsmakler Holzer GmbH mit Sitz in Gersheim (Amtsgericht Saarbrücken HRB 3645) verschmolzen. - -
02.04.2004 Grotz - Die Hauptversammlung vom 27.08.2003 hat zum Zwecke der Verschmelzung mit der Versicherungsmakler Bieberle GmbH mit Sitz in Herborn (Amtsgericht Wetzlar HRB 4353) die Erhöhung des Grundkapitals um 10.325,00 EUR auf 105.325,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 3 (Grundkapital, Aktien) (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Die Hauptversammlung vom 27.08.2003 hat zum Zwecke der Verschmelzung mit der Versicherungsmakler Holzer GmbH in Gersheim (Amtsgericht Saarbrücken HRB 3645) die Erhöhung des Grundkapitals um 4.925,00 EUR auf 110.250,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 3 (Grundkapital, Aktien) (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. - - - -
22.01.2004 Kaiser Bonn Zweigniederlassung der Dhira AG mit Sitz in Marburg (Amtsgericht Marburg HRB 2400) Aktiengesellschaft Satzung vom 30.03.2001, zuletzt geändert durch Beschluss vom 14.02.2003 Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen aller Art im Sinne eines selbständigen Versicherungsmaklers, insbesondere durch Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit und Beteiligungen an anderen Maklergesellschaften und der Verfolgung der Markenstrategie des Harig & Jochum Maklerkonzeptes. Die Gesellschaft erbringt die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs.1 a Nr.1 und 2 KWG von Anteilsscheinen von Kapitalgesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs.6 Nr.8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditindinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 KWG tätig sein dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen - Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Satzung Blatt 13 - 16 Sonderband

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