fastPrint AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
17.10.2008 Beermann - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (500 IN 155/07) vom 21.07.2008 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - -
07.07.2008 Kunkel - - - - - Rötung zur Eintragung lfd Nr. 1 (befristetee Vorstand) von Amts wegen ergänzt
16.08.2007 Bott Neuss Aktiengesellschaft Satzung vom 28. März 2003, später geändert Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2007 hat die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Essen (bisher Amtsgericht Essen HRB 17563) nach Neuss beschlossen. Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2007 hat eine Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Desktop Publishing, Print, Bild, Ton, Web Design, Internet-Print und Werbung sowie sontige multimediale Produktion und Gestaltung soweit gesetzlich zulässig. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen und namentlich die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen. Sie darf insbesondere zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Dritte an der Gesellschaft als typische oder atypische stille Gesellschafter oder als Genussrechtsinhaber beteiligen, deren Beteiligungsmodalitäten bzw. Ausgabebedingungen der Vorstand zu vereinbaren berechtigt ist. - Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Alleinvertretungsbefugnis und - im Rahmen von § 112 AktG - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden. -
30.03.2011 Steeger - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -

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