K & E AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
01.03.2012 Lottes - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
27.03.2007 Höttgen-Rüter - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (504 IN 298/06) vom 21.03.2007 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - -
- - Die Hauptversammlung vom 01.06.2006 hat eine Änderung der Satzung in § 1 Ziffer 1 und damit der Firma beschlossen. - - - Hauptversammlungsbes chluss Blatt 38 f. Sonderband Satzung Ziffer II Sonderband
04.10.2002 Koelpin - Die Hauptversammlung vom 12. September 2002 hat eine Änderung der Satzung in § 6 (Übertragung/Verpfändung der Aktien) beschlossen. - - - -
- Düsseldorf Aktiengesellschaft Satzung vom 22. Juni 2001 Gemäß § 6 Ziffer 3 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an für fünf Jahre mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer nennwertloser, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Geldeinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 75.000,- EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Beteiligung an anderen Unternehmen durch Gründung von Gesellschaften, Erwerb von Beteiligungen oder in anderer Form, die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten und das Vergeben von Lizenzen und Markenrechten sowie der Handel mit Konsumartikeln. - Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und maximal drei Personen. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder auch alle Mitglieder des Vorstandes zur alleinigen Vertetung der Geselslschaft berechtigtsomd und kann jedesMitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alternative befreien. Satzung Bl. 14 ff Sonderband

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