SHS Informationssysteme AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
12.02.2002 Breitkopf - - - Die Zweigniederlassung ist aufgehoben. - -
12.02.2002 Breitkopf - Unter Aufhebung der bisherigen genehmigten Kapitäler I und II wurde in § 5 Abs. 3 und 4 der Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 02. Juli 2001 neues genehmigtes Kapital geschaffen, § 5 Abs. 7 (bedingtes Kapital 1999/I) wurde neu gefasst und die §§ 14 (Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates), 16 (Vergütung), 19 (Stimmrecht) und 20 (Vorsitz in der Hauptversammlung) wurden geändert. - Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 01. Juli 2006 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EURO 1.644.000,-- durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Beteiligungswert von je EURO 1,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Es dürfen Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. von Beteiligungen an anderen Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 01. Juli 2006 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EURO 431.000,-- durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Beteiligungswert von je EURO 1,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Es dürfen Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu - Satzung Blatt 181 ff. Sonderband 2
25.01.2002 Lehmitz Hamburg Zweigniederlassung der SHS Informationssysteme AG mit Sitz in München (AG München HRB 118229) Aktiengesellschaft Satzung vom 27.06.1997 mit Nachtrag vom 17.12.1997, zuletzt geändert am 09.05.2001 Vertrieb von Soft- und Hardware, Beratung in Soft- und Hardwarefragen, Entwicklung und der Betrieb von Softwaresystemen und DV-Infrastruktur, sowie Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Datenverarbeitung. Die Aktiengesellschaft ist entstanden durch Verschmelzung durch Neugründung der "SHS Soft- und Hardwaresysteme München, Gesellschaft für Unternehmensberatung und Weiterbildung mbH" mit dem Sitz in München (AG München HRB 95274), der "SHS Soft- und Hardwaresysteme Köln, Gesellschaft für Unternehmensberatung und Weiterbildung mbH" mit dem Sitz in Köln (AG Köln, HRB 27379) und der "SHS Soft- und Hardwaresysteme Berlin Gesellschaft für Unternehmensberatung und Weiterbildung mbH" mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 52210) auf Grund Verschmelzungsvertrages vom 27. Juni 1997 und Nachtrag vom 17. Dezember 1997 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von den selben Tagen. Die "SSH Soft- und Hardwaresysteme Hamburg, Gesellschaft für Unternehmensberatung und Weiterbildung mbH" mit dem Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 64673) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15. Juni 1998 und der Beschlüsse der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Mai 2004 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.070.000 durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Beteiligungswert von je EUR l,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Stückaktien dürfen gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluß ist jedoch nur zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. von Beteiligung an anderen Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zulässig. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Satzung Blatt 170 ff. Sonderband Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Tag der ersten Eintragung: 10.06.1998

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