von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH

Status Status: Aktiv
Rechtsform Rechtsform: GmbH
Adresse Adresse: Spindelstraße, 7, 33604, Bielefeld
Kapital: 25000.00 EUR
Zweck: (1) Zweck der Gesellschaft ist a. die Förderung der Jugendhilfe, b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, d. die Förderung der Wohlfahrtspflege, e. die Beschafftung von Mitteln zur Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. (2): Der Gesellschaftszweck der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege einschließlich der Studentenhilfe wird durch den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen verwirklicht, insbesondere Kindertagesstätten, stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen (Hilfen zur Erziehung) und andere Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Projekte, die den Austausch von Studierenden und pädagogischen Fachkräften innerhalb der Europäischen Union sowie Integrationsmaßnahmen für körperlich, psychisch und geistig behinderte junge Menschen umfassen. Der Zweck der Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllt werden, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch selbst als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Auch andere nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der/die Geschäftsführer/in/nen und leitende Angestellte sollen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der einer der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates. (7) Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD.

Historische Daten

Datum Adresse Kommentar
02.03.2022 Draeger Änderung zur Geschäftsanschrift: Spindelstraße 7, 33604 Bielefeld -
- - Eintragung in Ergänzung der Eintragung lfd.-Nr. 3 vom 28.08.2020

Firmendokumente

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von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH ist ein Unternehmen vom Typ GmbH. Das Unternehmen ist in den Bereichen (1) Zweck der Gesellschaft ist a. die Förderung der Jugendhilfe, b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, d. die Förderung der Wohlfahrtspflege, e. die Beschafftung von Mitteln zur Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. (2): Der Gesellschaftszweck der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege einschließlich der Studentenhilfe wird durch den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen verwirklicht, insbesondere Kindertagesstätten, stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen (Hilfen zur Erziehung) und andere Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Projekte, die den Austausch von Studierenden und pädagogischen Fachkräften innerhalb der Europäischen Union sowie Integrationsmaßnahmen für körperlich, psychisch und geistig behinderte junge Menschen umfassen. Der Zweck der Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllt werden, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch selbst als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Auch andere nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der/die Geschäftsführer/in/nen und leitende Angestellte sollen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der einer der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates. (7) Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD. tätig. Der eingetragene Kapitalbetrag beläuft sich auf 25000.00 EUR, was die finanzielle Stabilität von von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH unterstreicht. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Bielefeld, Spindelstraße 7, 33604. Diese Adresse bestätigt die lokale Präsenz und Erreichbarkeit von von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH. Mit einer klaren Geschäftsausrichtung und einer soliden rechtlichen Grundlage ist von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH ein vertrauenswürdiger Partner für Kunden und Geschäftspartner in der Region .

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